Wissenwertes von A - Z
Seit Einführung der Pflegeversicherung wird der Begriff der
Pflegebedürftigkeit im SGB XI als zu eng und zu verrichtungsbezogen und zu einseitig somatisch diskutiert. Wesentliche
Aspekte, wie beispielsweise die Kommunikation und soziale Teilhabe, würden ausgeblendet und der Bedarf an allgemeiner Betreuung, Beaufsichtigung und Anleitung, insbesondere bei Menschen mit
eingeschränkter Alltagskompetenz, zu wenig berücksichtigt.
Die die Bundesregierung tragenden Koalitionsparteien haben sich im Koalitionsvertrag vom 26. Oktober 2009 darauf verständigt, eine neue, differenzierte Definition der Pflegebedürftigkeit anzustreben
und dabei bereits vorhandene Ansätze in die Prüfung einzubeziehen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat bereits im Herbst 2006 ein transparentes und umfassendes Konsultationsverfahren zur
Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs in die Wege geleitet. Mit diesem Verfahren wurde das Ziel verfolgt, zukünftig den Hilfebedarf pflegebedürftiger Menschen umfassender und besser erfassen
zu können.
Die Überprüfung des gegenwärtigen Pflegebedürftigkeitsbegriffs erfolgte durch einen beim Bundesministerium für Gesundheit eingesetzten Beirat. Der Beirat war beauftragt, konkrete und wissenschaftlich
fundierte Vorschläge für einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein damit eng verbundenes neues Begutachtungsverfahren zu erarbeiten. Der Auftrag schloss auch die Frage mit ein, wie sich
Änderungen finanziell auf die Pflegeversicherung und andere Sozialleistungsbereiche auswirken.
Der neue Begriff sowie das neue Begutachtungsverfahren sollen einen Perspektivwechsel in der Pflegeversicherung schaffen. Das neue Instrument zielt auf eine umfassende Berücksichtigung von Pflegebedürftigkeit, vermeidet also die Reduzierung von Pflegebedürftigkeit auf Hilfebedarf bei bestimmten Alltagsverrichtungen. Es erfasst sowohl körperliche Beeinträchtigungen als auch kognitive/psychische Einbußen und Verhaltensauffälligkeiten, die einen besonderen Unterstützungsbedarf nach sich ziehen. Ein erster Bericht des Beirates wurde am 29. Januar 2009 dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt. In einem ergänzenden Gutachten hat der Beirat am 25. Mai 2009 zu Möglichkeiten der Umsetzung Stellung genommen.
Manchmal kann es ganz schnell gehen: Ein Unfall, ein Sturz - und jemand aus der Familie, dem Freundes- oder Bekanntenkreis oder Sie selbst werden pflegebedürftig. D.h., grundsätzlich kann Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes in allen Lebensabschnitten auftreten. Nach der Definition des Pflegegesetzes sind damit Personen erfasst, die wegen einer Krankheit oder Behinderung bei der Ernährung, der Mobilität, der Körperpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Informieren Sie sich hier, was Sie jetzt am besten tun sollten.
Tipp:
Pflegeversicherte haben im Falle der Pflegebedürftigkeit Anspruch auf häusliche oder stationäre Versorgung. Anspruchsvoraussetzungen wie die Häufigkeit und der zeitliche Aufwand für die anfallenden Hilfeleistungen richten sich nach der Einstufung in einen der fünf Pflegegrade. Hierbei gilt, dass kurzfristige, geringfügige oder lediglich eine hauswirtschaftliche Versorgung nicht zu einer Eingruppierung und Anerkennung eines Pflegegrades führt. Bei offenen Fragen zu dieser komplizierten Thematik kann man sich mittlerweile telefonisch oder via E-Mail beraten lassen und dann ein individuelles Angebot einholen. Die individuelle Pflege Ihres Familienmitgliedes kann so auf Ihre Bedürfnisse entwickelt und gemeinsam zugeschnitten werden.